Feuerlöscher

Die Fahrzeuge sind gemäß ADR 8.1.4 mit den entsprechenden Feuerlöschern   auszurüsten.
 

höchstzulässige Masse der Beförderungs-
einheit

Mindestanzahl der Feuerlöschgeräte

Mindestgesamt-
fassungsvermögen
je Beförde-
rungseinheit

geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motor- oder Fahrerhausbrand; mindestens eines mit einem Mindestfassungs-
vermögen von:

ein oder mehrere zusätzliche Feuerlöschgeräte; mindestens eines mit einem Mindestfassungs-
vermögen von:

< 3,5 Tonnen

2

4 kg

2 kg

2 kg

> 3,5 Tonnen
< 7,5 Tonnen

2

8 kg

2 kg

6 kg

> 7,5 Tonnen

2

12 kg

2 kg

6 kg

Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).

1) Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 + A1:2004 Brandklassen.

 

RSEB zu Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

8-2.1 Das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Deutschland auf dem Feuerlöschgerät anzugebende Datum (Monat/Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung berechnet sich aus der zweijährigen Prüffrist, bezogen auf das tatsächliche Herstellungsdatum des Feuerlöschgeräts. Die Anbringung des Datums der ersten wiederkehrenden Prüfung mit einer Plakette ist nicht erforderlich, wenn bei neuen Feuerlöschgeräten das Datum (Monat/Jahr) der Herstellung angegeben ist.

8-2.2  Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein.

8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Während der Beförderung darf das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 vorgeschriebene Datum nicht überschritten werden.

Amtliches