Umweltschadengesetz
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in der Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden; Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzliche oder fahrlässig gehandelt hat.
Das Umweltschadengesetz betrifft auch Transportunternehmen. Hier sollte die Deckung in der KFZ Haftpflicht abgeklärt werden.
*(am 14. November 2007 in Kraft getreten)