
Unterweisungen für Fahrer nach Kap. 1.3 ADR (mit und ohne ADR Schein)
Fahrzeugführer die keinen ADR Schein haben und Gefahrgut befördern, benötigen mind. eine Unterweisung nach Kap. 1.3. Hierunter fallen die 1000 Punkte Grenze (unterhalb der Kennzeichnung des Fahrzeuges mit orangenen Warntafeln) oder auch die Beförderung von Güter in "Begrenzten Mengen" (LQ). Bei diesen Unterweisungen werden auch die regelmäßigen Änderungen für Fahrzeugführer angesprochen. Mit diesen Unterweisungen können auch die Kontrollen der Fahrzeuge durchgeführt werden.
Die Termine wollen Sie bitte individuell mit mir persönlich absprechen oder eine eMail an gputz(at)putz-gerhard.de senden.
Schulungen für Brandschutzhelfer gem. ASR A 2.2 Kap. 6.2
In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 2.2 - Maßnahmen gegen Brände) wird gefordert, dass der Arbeitgeber einen Teil seiner Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen hat.
Die Anzahl der Brandschutzhelfer liegt in der Regel bei fünf Prozent der Beschäftigten. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtzeiten, Urlaub und Krankheit mit zu berücksichtigen.
Ihre Unterweisung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und muss mit Unterschrift des Teilnehmers dokumentiert werden.
Darüber hinaus fordert die ASR A2.2 (Kap. 6.2 Abs. 5), die theoretische Unterweisung durch eine praktische Übung mit Feuerlöscheinrichtungen zu ergänzen.
Erst dadurch ermöglicht der Arbeitgeber ein gezieltes Eingreifen bei Entstehungsbränden und ist im Schadensfall seinen Verpflichtungen im Brandschutz nachgekommen.
Diese praktische Unterweisung wird bei Ihnen vor Ort ökologisch mit einem Mobilen Löschtrainer (gasbetrieben) und entsprechenden Wasser-Übungslöschern durchgeführt.
Alle 3 Jahre sollte dagegen eine Nachschulung im Bereich der Brandschutzhelfer-Ausbildung erfolgen.
Inhalte:
- Rechtliche Grundlagen des Brandschutzes
- Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens
- Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden
- Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes
- DIN 14096 Teil 1-3: Brandschutzordnung
- Brandmeldeeinrichtungen; Kennzeichnung
- Abwehrender Brandschutz: Verhalten im Brandfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
- Personenbezogene Gefahren durch Brände und persönliche Schutzmaßnahmen
- Rettung von Personen und Einleitung der Evakuierung von Gebäuden; Rettungswege
- Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z.B. Feuerwehr)
- Feuerlöschübung (praktische Unterweisung)
Hierbei ist zu beachten, dass diese Schulungen nur zu einer frostfreien Zeit mit Temperaturen von dauerhaft + 6° C durchgeführt werden können.
Praktischer Teil für Brandschutzhelfer
Wenn Sie die Unterweisung hausintern selbst machen möchten kann ich bei Ihnen auch nur den praktischen Teil mit dem Feuerlöschtrainer und Übungsfeuerlöscher gem. ASR A2.2 durchführen.
Bei Bedarf können Sie mir eine eMail an gputz(at)putz-gerhard.de machen und fordern ihr individuelles Angebot speziell für Ihr Unternehmen ab.
Schulung für Evakuierungshelfer
Als Ergänzung zu den Schulungen für Brandschutzhelfer kann aufbauend auch die Fortbildung zum Evakuierungshelfer erfolgen.
Schulung für Ladungssicherung
Für Verlader ist es unabdingbar die Vorschriften zur Ladungssicherung zu kennen. Diese Vorschriften werden immer wieder aktualisiert. Nur durch eine regelmäßige Schulung können Ihre Mitarbeiter sich an die Vorschriften der Ladungssicherung halten, wenn Sie diese auch kennen. Diese Schulungen werden bei Ihnen hausintern durchgeführt.
Bei Bedarf können Sie mir eine eMail an gputz(at)putz-gerhard.de machen und fordern ihr individuelles Angebot speziell für Ihr Unternehmen ab.